Rechtsfolgen der Indizierung von Trägermedien
Ist ein Trägermedium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden, unterliegt es bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Diese Beschränkungen sind in § 15 JuSchG geregelt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 27 JuSchG).
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG
Keine indizierten Medien Kindern und Jugendlichen zugänglich machen!
Es ist verboten, Kindern oder Jugendlichen indizierte Medien anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen.
Das Zugänglichmachen bildet hier den Oberbegriff. Es bedeutet: Niemand darf Kindern oder Jugendlichen den Inhalt des indizierten Mediums zeigen. Dabei ist gleichgültig, ob Minderjährigen das indizierte Objekt in die Hand gegeben oder indirekt zugänglich gemacht wird. Es genügt, dass man z.B. den Videofilm selbst in den Recorder schiebt und Kinder oder Jugendliche dann zuschauen lässt. Ebenso macht jemand den Inhalt eines indizierten Buches zugänglich, wenn man Minderjährigen daraus vorliest.
In den Fällen des Anbietens und des Überlassens wird Minderjährigen das indizierte Objekt direkt in die Hand gegeben.
Zutritt für Kinder und Jugendliche verboten!
Soweit Gewerbetreibende auch mit indizierten Medien handeln, dürfen sie diese nicht an Orten ausstellen oder anbieten, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können. D.h. indizierte Medien dürfen nur „unter dem Ladentisch“ verkauft werden.
Werden indizierte Medien gewerblich vermietet (z.B. Videoverleih), so sind an die Räumlichkeiten besondere Anforderungen zu stellen:
Indizierte Medien, die an Kunden vermietet werden, dürfen nur in sogenannten Ladengeschäften ausgestellt oder angeboten werden. Ladengeschäfte, in denen indizierte Medien ausgestellt oder angeboten werden, müssen Kindern oder Jugendlichen den Zutritt untersagen. Außerdem darf dieses Geschäft nicht von außen einsehbar sein.
Ein Ladengeschäft ist ein Einzelhandelsgeschäft, das einen separaten Außeneingang hat und räumlich und organisatorisch eigenständig betrieben wird. D.h.:
Es muss von einer öffentlichen Verkehrsfläche zu betreten sein;
es darf nur durch den separaten Außeneingang zugänglich sein;
es muss eigenes, nur für diesen Ladenbereich zuständiges Personal haben;
die gesamte Geschäftsabwicklung, vom Auswählen des indizierten Objektes durch den Kunden bis hin zum Bezahlen des Kauf- oder Verleihpreises an einer Kasse, muss sich in diesem Ladengeschäft abspielen.
Deshalb dürfen indizierte Videos auch nicht in Familienvideotheken ausgestellt oder angeboten werden. Von diesem Verbot werden auch Videoautomaten erfasst, soweit sie sich nicht in Erwachsenenvideotheken befinden.
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG
Kein Verkauf am Kiosk; Beschränkungen im Versandhandel!
Indizierte Medien dürfen nicht angeboten, verkauft, verliehen oder vorrätig gehalten werden
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen;
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt;
im Versandhandel;
in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln.
Versandhandel im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
Verlegern und Zwischenhändlern ist die Belieferung an die Inhaber der oben näher bezeichneten Betriebe verboten.
§ 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG
Nicht für indizierte Medien werben!
§ 15 JuSchG enthält nachstehende Werbeverbote:
Ein indiziertes Medium darf nicht mehr in der Öffentlichkeit beworben werden.
Zulässig ist die Werbung für das Medium innerhalb solcher Räume, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben. Allerdings darf in keinem Fall mit der Indizierung „geworben“ werden bzw. damit, dass ein Indizierungsverfahren anhängig ist oder war. Das gilt auch für den Fall, dass ein Medium nicht indiziert wurde.
Ebenso darf die Liste der jugendgefährdenden Medien nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist.
§ 15 Abs. 6 JuSchG
Informationspflicht
Verleger, Zwischenhändler und Importeure sind verpflichtet, ihre Abnehmer von der Indizierung zu informieren.
Sie dürfen weder vertrieben noch beworben werden. Allerdings heisst das für mich nicht, dass man nicht drüber diskutieren darf!
Bilder und Videos sind allerdings verboten da Kindern Inhalte indizierter Medien nicht gezeigt werden dürfen.